
Neue Entwicklungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die EU-Kommission hat umfassende Vorschläge zur Erleichterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Diese beinhalten weitreichende Änderungen, die insbesondere den Anwendungsbereich, die Berichtspflichten und die Prüfung betreffen. Parallel wurde ein Entwurf zur Anpassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 veröffentlicht, um die Offenlegungspflichten zu vereinfachen und technische Bewertungskriterien für Umweltziele klarer zu definieren.
Kernpunkte der vorgeschlagenen Änderungen
Anwendungsbereich der CSRD-Berichtspflicht
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten beschränkt werden. Damit würde sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um ca. 80 % verringern.
Zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten
Die Einführung der Berichtspflicht für Unternehmen der zweiten und dritten Welle wird um jeweils zwei Jahre verschoben. Dies soll verhindern, dass Unternehmen bereits Berichte erstellen müssen, bevor sie möglicherweise von der Pflicht ausgenommen werden.
Begrenzung von Informationen aus der Wertschöpfungskette
Es wird ein freiwilliger Berichtsstandard für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der CSRD entwickelt. Informationen aus der Wertschöpfungskette sollen auf diesen Standard begrenzt werden.
Änderung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie sollen die ESRS überarbeitet werden, um die Anzahl der geforderten Datenpunkte zu reduzieren und eine bessere Abstimmung mit anderen Vorschriften zu gewährleisten.
Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung
Die Pflicht zur Berichterstattung nach der Taxonomie-Verordnung soll nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR gelten. Für andere Unternehmen wird eine freiwillige Berichterstattung ermöglicht.
Streichung sektorspezifischer Standards
Die Befugnis der EU-Kommission, sektorspezifische Berichtsstandards zu erlassen, soll entfallen.
Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Pflicht zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen, jedoch wird auf eine zukünftige Pflicht zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit verzichtet. Stattdessen sollen bis 2026 gezielte Prüfungsleitlinien veröffentlicht werden.
Zeitplan der Umsetzung
Die neuen Berichtspflichten sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Einordnung und Ausblick
Die EU-Kommission verfolgt mit diesen Vorschlägen das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung effizienter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren. Die vorgeschlagenen Erleichterungen stehen nun zur Diskussion im Europäischen Parlament und im Rat.