Neue Verdienstgrenze 2022 für Minijobs bzw. Midijobs
Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR ab dem 01.10.2022 wir ebenso die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR erhöht.
Die neue Gesetzgebung regelt ebenfalls eine „dynamische“ Geringfügigkeitsgrenze. Es wird von 10 Wochenstunden zu Mindestlohnbedingungen ausgegangen und ebenso haben zukünftige Mindestlohnerhöhungen Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Die Grenze des Übergangsbereichs wird von monatlich 1300 EUR auf 1600 EUR angehoben.
Bestandsschutzregelungen im Bereich von 450 EUR bis 520 EUR
Ab dem 01.10.2022 gelten dann Arbeitnehmer mit einem Entgelt bis zu 520 EUR als Minijobber und sind somit nicht versicherungspflichtig.
Arbeitnehmer welche bis zum Inkrafttreten der Neuerungen, Entgelt im Übergangsberich von 450,01 EUR bis 520 EUR beziehen, bleiben auf Grund des Bestandsschutzes bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Bei der Pflege- und Krankenversicherung ist die Versicherungspflicht „hinfällig“ wenn nach § 10 SGB V eine Familienversicherung vorliegt.
Es kann sich auch rückwirkend (zum 01.10.2022) bis zum 02.01.2023 von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ansonsten erst ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Arbeitnehmer sind bereits bis zum 01.10.2022 dazu verpflichtet, bei den Arbeitnehmern abzufragen, ob sie von der Befreiung der Versicherungspflicht gebrauch machen.
Neue Verdienstgrenze 2022 für Minijobs bzw. Midijobs
Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR ab dem 01.10.2022 wir ebenso die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR erhöht.
Die neue Gesetzgebung regelt ebenfalls eine „dynamische“ Geringfügigkeitsgrenze. Es wird von 10 Wochenstunden zu Mindestlohnbedingungen ausgegangen und ebenso haben zukünftige Mindestlohnerhöhungen Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Die Grenze des Übergangsbereichs wird von monatlich 1300 EUR auf 1600 EUR angehoben.
Bestandsschutzregelungen im Bereich von 450 EUR bis 520 EUR
Ab dem 01.10.2022 gelten dann Arbeitnehmer mit einem Entgelt bis zu 520 EUR als Minijobber und sind somit nicht versicherungspflichtig.
Arbeitnehmer welche bis zum Inkrafttreten der Neuerungen, Entgelt im Übergangsberich von 450,01 EUR bis 520 EUR beziehen, bleiben auf Grund des Bestandsschutzes bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Bei der Pflege- und Krankenversicherung ist die Versicherungspflicht „hinfällig“ wenn nach § 10 SGB V eine Familienversicherung vorliegt.
Es kann sich auch rückwirkend (zum 01.10.2022) bis zum 02.01.2023 von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ansonsten erst ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Arbeitnehmer sind bereits bis zum 01.10.2022 dazu verpflichtet, bei den Arbeitnehmern abzufragen, ob sie von der Befreiung der Versicherungspflicht gebrauch machen.