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Parkplatzvermietung an Wohnungsmieter ist umsatzsteuerfrei

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23. Dezember 2021 (Datum der Veröffentlichung)
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Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (im Folgendem BFH) (10.12.20, V R 41/19) ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen genau wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter überlassen werden.

Hintergrund: In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vermietung der Stellplätze umsatzsteuerpflichtig ist, oder ob sie als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil bei einer umsatzsteuerpflichten Vermietung unter anderem die während der Errichtungsphase anfallenden (hohen) Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind. Bei einer steuerfreien Vermietung scheidet ein Vorsteuerabzug indes aus.

In seiner Entscheidung stellte der BFH insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (13.7.89, C-173/88) ab. Dieser hatte entschieden, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken (z. B. von Grundstücken für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke) eng verbunden ist, sodass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.

Vor diesem Hintergrund kam der BFH unter anderem zu folgenden (weiteren) Ergebnissen:

  • Für einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist es ohne Belang, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietgebäude betreten zu haben.
  • Ein Gebäudekomplex liegt auch vor, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem „Zwischenkomplex“ handelt.
  • Es kommt zudem nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist.

Beachten Sie: Für eine steuerfreie Parkplatzüberlassung kommt es also insbesondere auf

  • Personenidentität und
  • einen engen räumlichen Zusammenhang an.

Im Umkehrschluss können auch steuerpflichtige Leistungen vorliegen, wie A 4.12.2. Beispiel 3 UStAE zeigt:

Beispiel

Vermieter V schließt mit dem Mieter M1 einen Wohnungsmietvertrag und mit dem im Haushalt von M1 lebenden Sohn M2 einen Vertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Fahrzeugstellplatzes ab.
Die Vermietung des Stellplatzes ist eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Eine Nebenleistung liegt nicht vor, weil der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind.

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