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Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz: PUEG 2023

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11. April 2023 (Datum der Veröffentlichung)
stallmeyer informiert zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz: PUEG 2023
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Pflegeentlastungsgesetz zum April 2023 beschlossen

Das bereits Ende 2022 angekündigte Pflegeentlastungsgesetz ist nun am 05. April 2023 im Bundeskabinett beschlossen worden. Das geplante Gesetz trägt den Namen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – kurz PUEG 2023. Es soll unter anderem mehr Geld für Pflegesachleistungen und Pflegegeld geben und das Recht auf Pflegeunterstützungsgeld wird erweitert. Finanziert werden sollen diese und andere Neuerungen durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung. pflege.de erklärt, welche Pflegeleistungen steigen und wie die Pflege entlastet werden soll.

Die Inhalte des Gesetzentwurfs zur „Pflegereform 2023“ hat die Bundesregierung am 05. April 2023 beschlossen. Damit stehen die Inhalte zum geplanten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), mit denen Leistungsverbesserungen im deutschen Pflegesystem zum 01. Januar 2024 in Kraft treten sollen. Im Fokus des sogenannten Pflege-Entlastungsgesetzes stehen Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung im Pflegealltag.

Die Einführung dieses Gesetzes macht die Lohnabrechnung und Steuerberatung ab dem 01.Juli 2023 komplizierter.

 

Ziele des neuen Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz

Das PUEG hat sich zum Ziel gesetzt, die Pflege zu verbessern. Dabei sind konkrete Ziele des PUEG-Gesetzentwurfs:

  • Die Pflege zuhause soll gestärkt und pflegende Angehörige entlastet werden.
  • Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte sollen verbessert werden.
  • Digitale Angebote für Pflegebedürftige und Pflegende sollen leichter zugänglich und besser nutzbar werden.
  • Die Pflegeversicherung soll durch mehr Einnahmen gestärkt werden.

Viele technische und rechtliche Änderungen müssen diesbezüglich für Steuerberatungs- und Lohnbuchhaltungsfälle vor allem in Bezug auf die Beitragsberechnung beachtet werden. Hier möchten wir gerne auf die folgende Internetseite verweisen: www.pflege.de

 

Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Das Pflege-Entlastungsgesetz PUEG sieht vor, die Beitragssätze für die Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte zu erhöhen. Diese Erhöhung soll sicherstellen, dass die bestehenden Pflegeleistungsansprüche und die im PUEG geplanten Anpassungen in der sozialen Pflegeversicherung finanziell abgesichert sind. In der Vergangenheit gab es kurzfristig zusätzlichen Finanzierungsbedarf, daher wird die Regierung ermächtigt, den Beitragssatz in solchen Fällen schnell anzupassen.

Beiträge mit und ohne Kinder

Schon vor dem Pflegeentlastungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits im April 2022 entschieden, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Eltern anders berechnet werden müssen. Eltern mussten seit 01. Juli 2023 deshalb 0,35 Prozent weniger Beiträge als Kinderlose zahlen – der sogenannte Kinderlosenzuschlag.

Mit dem PUEG wird der Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent erhöht. Für kinderlose Mitglieder gilt ein Gesamtbeitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von 4 Prozent, während für Mitglieder mit einem Kind ein reduzierter Satz von 3,4 Prozent gilt. Dies soll den Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigen.

Mitglieder mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind. Allerdings werden Kinder, die älter als 25 Jahre sind, bei der Berechnung des Abschlags nicht berücksichtigt. Der Abschlag gilt bis zum Monat, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird.

Beispielberechnung für die neuen Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

Für Mitglieder je nach Anzahl an Kindern Beitragssatz
Mitglieder ohne Kinder 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mitglieder mit 1 Kind 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)
Mitglieder mit 2 Kindern 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
Mitglieder mit 4 Kindern 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95 %)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7 %)

 

Hinweis: Es wird zwischen Zuschlagskindern und Abschlagskindern unterschieden. Zuschlagskind ist jedes Kind des Arbeitnehmers; ein Abschlagskind hingegen ist jedes Kind unter 25 Jahre.

Die Komplexität der Änderungen wird vermutlich zu vielen Rückfragen und Missverständnissen in der Lohnsachberatung führen. Des Weiteren ist die Einholung von höchstpersönlichen Daten widersprüchlich zu dem Grundsatz der Datensparsamkeit.

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