Neue Regelungen des BMF in Bezug auf die Abschreibung von Hard- und Software
Das BMF hat mit Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Software verbessert:
Hard- und Software ist grundsätzlich wie jedes andere Wirtschaftsgut über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als ein Jahr beträgt. Solange die Netto-Anschaffungskosten maximal 800 € betragen, wird Hard- sowie Software als geringwertiges Wirtschaftsgut angesehen und kann sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.
Voraussetzung für die Sofortabschreibung von Hard- und Software ab dem Wirtschaftsjahr 2021 ist, dass die Hard- und Software für Einkünfteerzielung genutzt wird.
- Für Computerhardware und die dazu gehörenden sog. Peripheriegeräte sowie für die Betriebs- und Anwendersoftware kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
- Zur Hardware gehören z.B. Computer, Desktop-PC, Notebooks, Tablets sowie Peripheriegeräte wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Drucker.
- Die Software umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
- Die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, also in der Regel für Wirtschaftsjahre ab 2021. Liegt der Anschaffungszeitpunkt der Hard- oder Software vor dem 1.1.2021 und es wurde auch schon mit der Abschreibung über mehrere Jahre begonnen, so kann man diese Wirtschaftsgüter ab 2021 ebenfalls in voller Höhe abschreiben.
Die Regelungen gelten auch für Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig sind, sondern sog. Überschusseinkünfte erzielen wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte. Auch sie können also Hard- und Software ab 2021 sofort abschreiben.
Wenn das Wirtschaftsgut auf eine einjährige Nutzungsdauer gesetzt wird, kommt es zu einer „Sofortabschreibung“ in voller Höhe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Hard- oder Software erst im Laufe des Wirtschaftsjahres gekauft worden ist. Jedoch ist es nicht möglich, eine lediglich zeitanteilige Abschreibung anzuwenden, z.B. Erwerb am 1.7.2021 und dann Abschreibung in Höhe von 50%.
Die Formulierung des BMF, dass eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, deutet darauf hin, dass dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer ein Wahlrecht zustehen soll.