Corona stellt uns alle vor große Herausforderungen – stallmeyer lässt Sie nicht alleine
stallmeyer wünscht Ihnen Kraft und Gesundheit für die schwierige nächste Zeit. Erfahren Sie hier, wie stallmeyer mit den Herausforderungen umgeht und vor allem, welche Unterstützungen stallmeyer in der aktuellen Situation anbietet.
stallmeyer ist handlungsfähig und hält das Leistungsspektrum sowie den gesamten Geschäftsbetrieb – in angepasster Form – weiter aufrecht. Es wurden alle Vorkehrungen getroffen, um unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine sichere Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Obwohl wir als stallmeyer stets „näher dran“ sind, haben wir seit dieser Woche den persönlichen Kontakt mit Mandanten und Dritten vollständig eingestellt. Die meisten Mitarbeiter arbeiten nun im Homeoffice. Die Vorschriften der Datenschutzgesetze werden natürlich eingehalten.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 16.4.2020 i.V.m. Anlage 2 haben nun auch Steuerberater ab dem 23.4.2020 Anspruch auf eine Notfallbetreuung ihrer Kinder.
Das bedeutet für Mandanten: Die persönlichen Ansprechpartner sowie alle Berufsträger und Partner stehen – uneingeschränkt – zu den gewohnten Arbeitszeiten per Telefon oder online zur Verfügung und beantworten gerne anstehende Fragestellungen.
Als Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Rechtsberater stehen wir Ihnen insbesondere zu folgenden Themen und Fragen zur Verfügung:
PERSONALBEREICH
Mit höchster Priorität sind alle Maßnahmen im Personalbereich einzustufen. Es müssen Kosten reduziert, Mitarbeiter weiterhin beschäftigt und mit Fehlzeiten situativ umgegangen werden.
Lohnfortzahlung
Unter welchen Voraussetzungen hat ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er aufgrund des Corona-Virus (Quarantäne-Verordnung, Krankheit oder behördlicher Anordnung) nicht arbeiten kann?
Kurzarbeit
Unter welchen Voraussetzungen kann für den Betrieb Kurzarbeit eingeführt werden?
Wie und in welcher Form sollten die Mitarbeiter informiert werden und wo ist der Antrag auf Kurzarbeit zu stellen?
Inwiefern entlastet bzw. belastet das Kurzarbeitergeld den Betrieb?
Sozialversicherungsrecht
Die Sozialversicherungsträger eröffnen die Möglichkeit bei Liquiditätsengpässen Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu stunde. Die Meisten Berufsgenossenschaften bewilligen eine Streckung der Beitragszahlung und die Arbeitsagentur verschiebt die Meldung (und Zahlung) zur Schwerbehindertenabgabe bis 30.06.2020.
Entschädigung nach dem IfSG
Wer kann Entschädigungen unter welchen Voraussetzungen beantragen?
Zu diesem wichtigen Bereich hat unser Arbeitsrechtler Herr Dr. Marcus Michels für Sie alle bedeutenden aktuellen Fragestellungen beantwortet.
STEUERBEREICH
Die Finanzbehörde soll im Rahmen Ihrer Möglichkeiten ebenfalls zur Bewältigung der Krise beitragen.
Stundungen
Stundungen von Steuerschulden sollen erleichtert und gewährt werden. Insgesamt sollen Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in gewährt werden. Die Abstimmungen mit den Ländern über dies Steuerstundungen in Milliardenhöhe hat das BMF eingeleitet.
Vollstreckung und Säumniszuschläge
Für betroffene Unternehmen will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten. Vollstreckungsmaßnahmen (wie etwa Kontopfändungen) sollen bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden. Die Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen werden deutlich verbessert.
Zollverwaltung
Bei Steuern, die von der Zollverwaltung erhoben werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern; zuständig für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer.
Steuererklärungen
Bei Verspätungszuschlägen sind bisher keine Besonderheiten angekündigt worden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter angewiesen werden über Fristverlängerungsanträge großzügig zu entscheiden.
Lohnsteuer – Verlängerung Abgabefrist
Das BMF hat ein Schreiben zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 23.4.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :005).
Inhalt des BMF-Schreibens
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben.
Daher können den Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind,
die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monatebetragen.
Pauschaler Verlustrücktrag
Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen haben bei Verlusten in 2020 nun die Möglichkeit eine Erstattung der in 2019 gezahlten Vorauszahlungen zu beantragen. Ein entsprechendes BMF-Schreiben soll in Kürze folgen.
Pauschaler Verlustrücktrag möglich
Unternehmen, die Corona bedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das in Kürze veröffentlicht wird.
Die beschlossene Pauschalierung bringt für die betroffenen Unternehmen eine Vereinfachung. Denn in der aktuellen Situation ist der für 2020 zu erwartende Corona bedingte Verlustvielfach nur schwer zu bestimmen. Die üblicherweise erforderlichen Nachweisesind für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen mit einem hohen Aufwandverbunden.
Diese fallen durch das Pauschalverfahren weg.
Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags ( § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen,
wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro
nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Bilaterale Vereinbarungen zur Vermeidung steuerlicher Nachteile für Grenzgänger
Das BMF hat in einer Pressemitteilung v. 3.4.2020 (EStB 2020, 130) informiert, dass es anstrebt, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen,
in der aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Homeoffice raten; es soll den betroffenen Beschäftigten ermöglicht werden, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können.
Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen
Die Bundesregierung hat am 23.4.2020 ein Corona-Hilfspaket bekannt gegeben. Hierzu gehört u.a. die Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen.
SUBVENTIONEN UND FÖRDERUNGEN
Unternehmen und Ein-Mann-Betriebe/Selbständige
Für Unternehmen und Ein- Mann Betriebe oder Selbstständige wurden existenzsichernde Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
stallmeyer bietet hierzu Hilfen an
Kredite
KfW und NRW Bank haben für große und kleinere Betriebe Kreditprogramme aufgelegt, die unkompliziert durch staatliche Haftungsübernahmen bewilligt werden können. Es ist hierbei nicht auszuschließen, dass im Rahmen von Konjunkturförderprogrammen auf eine teilweise Rückzahlung der Darlehen verzichtet wird.
Es können inzwischen Hausbanken den sog. KfW-Schnellkredit mit einer 100%igen Staatsgarantie bei der KfW beantragen. Die Förderbank hat hierbei den Zins mit 3 % – fest für die gesamte zehnjährige Laufzeit – kommuniziert. Das Interessante hieran, dieser Kredit soll – so die Verlautbarungen der Förderbank – jederzeit vorzeitig abgelöst werden können, ohne die üblichen Vorfälligkeitsentschädigungen auszulösen. Ob die eingeräumte Idee nach Ablauf des Programms den Zinssatz (zu Gunsten) zu verbessern eine realistische Option ist oder nur eine kosmetische Aufbesserung des Programms ist bleibt abzuwarten.
Kostenzuschüsse
Im Rahmen regionaler Programme wird teilweise von Ländern und Gemeinden ein Zuschuss auf Mietzahlungen oder Grundstücksaufwendungen bewilligt, sofern teilweise Leerstände in Folge der Epidemie kompensiert werden.
ÄNDERUNGEN IM ZIVILRECHT UND GESELLSCHAFTSRECHT
Ferner hat die Bundesregierung wichtige Änderungen im Gesellschafts- und Zivilrecht beschlossen mit folgenden Punkten:
Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen
Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit wird für die Betroffenen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können. Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann. Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiter abzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen. Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Maßnahmen im Insolvenzrecht
Es soll eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Betriebe geschaffen werden, die wirtschaftliche Schäden durch den massiven Anstieg der Infektionen mit dem neuartigen SARS-CoV-2-Virus erleiden. Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrechtzuerhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.
Handlungsfähigkeit von Unternehmen
Es sollen vorübergehende Möglichkeiten geschaffen werden, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. Hierzu werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. Wesentliche Aspekte für die AG, KGaA und SE sind dabei die Möglichkeiten, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem soll erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen werden. Ferner soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage ermöglicht sowie dem Vorstand ermöglicht werden, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert. Da es sich bei der virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften ohne physische Präsenz der Aktionäre in Deutschland um ein absolutes Novum handelt, schließt der Entwurf insbesondere Anfechtungsrisiken weitestgehend aus. Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.
Handlungsfähigkeit von Genossenschaften und Vereinen
Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen. Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen. Sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können, gelten die bisherigen Bestellungen in der Regel fort. Die Übergangsregelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.
Der entsprechende Gesetzesentwurf einschließlich Begründung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht steht hier zur Verfügung: www. dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf
Der Erlass von Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen ist derzeit ausgesetzt. Die gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht dennoch fort. Die gesetzliche Jahresfrist für die Einreichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 endete im Fall eines kalendergleichen Geschäftsjahres am 31. Dezember 2019. Die mit einer Androhungsverfügung gesetzte sechswöchige Nachfrist zur Offenlegung ab Zustellung der Verfügung ist nicht verlängerbar. Um den besonderen Belastungen, denen die Unternehmen in der Corona-Krise ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen, gewährt das Bundesamt für Justiz allerdings allen Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, von Amts wegen – d. h. ohne gesonderten Antrag – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis. Voraussetzung hierfür ist, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. Mai 2020, also bis spätestens zum 12. Juni 2020, nachgeholt wird. Erfolgt die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Zeitraum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 eine weitere Androhung für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für frühere Geschäftsjahre erhalten haben, die mit einer Festsetzung von Ordnungsgeld verbunden ist. Ein gesonderter Antrag muss auch hier nicht gestellt werden.
ZUKUNFT
Treffen Sie Ihre Entscheidungen mit Bedacht, aber auch zügig. Legen Sie fest, welche wichtigen Schritte zunächst anstehen. Auch wenn stallmeyer Sie persönlich nicht treffen kann, sind wir näher dran und helfen Ihnen gerne.
Bleiben Sie gut gerüstet um diese Krisenzeit zu überstehen – das gesamte stallmeyer-Team wünscht Ihnen, Ihren Kollegen, Familie und Freunden:
„Alles Gute – passen Sie auf sich auf!“.