stallmeyer lässt in Musterverfahren Vereinbarkeit der Zweitwohnungsteuer mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie überprüfen.
In einem Musterverfahren lässt stallmeyer vor dem Verwaltungsgericht Aachen die Vereinbarkeit der Zweitwohnungsteuer einer NRW Touristengemeinde mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG vom 28.11.2006) überprüfen. Nach Artikel 401 dieser Richtlinie ist es unzulässig, neben der Umsatzsteuer weitere Steuern mit Umsatzsteuercharakter festzusetzen.
Die Systematik der Zweitwohnungsteuer basiert in der Regel darauf, dass sich die kommunale Zweitwohnungsteuer an den gezahlten Mieten für die Zweitwohnung bzw. an einem Ersatzwert (Mietwert der selbst genutzten Wohnung) orientiert. Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer ist somit ein Umsatz, der auch als steuerbarer Umsatz im Sinne vom § 1 UStG zu behandeln ist. Auch hinsichtlich der Erhebung und der Steuerschuld sind Umsatzsteuern und Zweitsteuern nach Auffassung von stallmeyer vergleichbar.
Für die Beurteilung, ob die Zweitwohnungsteuer der Touristengemeinde in Nordrhein-Westfahren den Umsatzsteuern entspricht, ist nach Auffassung von stallmeyer ausschließlich die Interpretationsweise der Mehrwertsteuersystemrichtlinie maßgeblich. Auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in diesem Zusammenhang zur finanzverfassungsmäßigen Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer und zu Besteuerungskompetenzen zwischen Bund, Länder und Gemeinden, kommt es nach Auffassung von stallmeyer bei der europarechtlichen Überprüfung der Zweitwohnungsteuer nicht an.
Weitere Auskünfte kann hier Larsen Lüngen erteilen.