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Grundsteuer
Näher dran – mit einer Beratung, die sich an Ihren Zielen orientiert.
| Steuerberatung | Grundsteuer
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Die Grundsteuer ist eine jährliche Objektsteuer, welche auf den Besitz von Gebäuden und Grundstücken anfällt. Sie wird auch als „Grundbesitzsteuer“ oder „Bodenzins“ bezeichnet und gilt für alle Formen von Grundstückseigentum, auch für das Teileigentum und das Erbbaurecht. Die gesetzliche Basis ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Die historischen Wurzeln der Grundsteuer reichen bis ins Mittelalter mit dem Zehnten bzw. Grundzehnt zurück. Sie ist damit eine der ältesten direkten Steuern. Auch heute ist die Grundsteuer- neben der Gewerbesteuer – eine der bedeutendsten Einnahmequellen für die Kommunen. Sie dient z. B. der Finanzierung von öffentlichen Einrichtungen oder Straßen. Vermieter können die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen.
Für Immobilienbesitzer fällt die Grundsteuer jährlich an. Die Beträge können jedoch wegen unterschiedlicher Einheitswerte und regional verschiedener Hebesätze sehr unterschiedlich sein. Die Grundsteuer wurde nun reformiert, so dass ab 2025 neue Regelungen greifen. Hier haben wir für Sie zusammengestellt, was für Sie als Eigentümer in diesem Zusammenhang wichtig ist.
Die neue Grundsteuer wird anhand folgender Werte ermittelt: Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz. Grundlage für die Ermittlung des Grundstückwerts waren bisher die Einheitswerte, die jedoch veraltet sind. Dies führte dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche hohe Grundsteuer angefallen ist. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichberechtigung.
Es wird nun mit einem neuen Grundsteuerwert gerechnet. Auch die Steuermesszahlen wurden geändert, und die Gemeinden werden voraussichtlich mit den Hebesätzen nachziehen und diese ebenfalls anpassen.
Das 3-stufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer wurde allerdings beibehalten:
Stufe 1: Ermittlung des Grundsteuerwerts
Stufe 2: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Grundsteuermessbetrags
Stufe 3: Anwendung des Hebesatzes und Festsetzung der Grundsteuer
Hieraus ergibt sich folgende Berechnungsformel:
Grundsteuerwert x Steuermesszahlen x Hebesatz = Grundsteuer
Ziel dieser Grundsteuerreform ist es, dass für Grundstücke gleicher Größe sowie Lage auch gleiche Grundsteuer zu zahlen ist. Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 01.01.2022.
In Zukunft wird es drei Arten der Grundsteuer geben:
Die Grundsteuer A gilt für alle land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.
Die Grundsteuer B gilt für alle bebauten bzw. nicht bebauten Grundstücke, die nicht unter A fallen, beispielsweise Häuser und Eigentumswohnungen, Geschäftsgrundstücke oder Erbbaurechte.
Die Grundsteuer C wurde neu eingeführt und ist optional. Hier entscheiden Kommunen selbst, ob diese erhoben wird. Baureife Grundstücke können dann höher besteuert werden, um der Spekulation mit Bauland entgegenzuwirken.
Zur Berechnung der neuen Grundsteuer gibt es nun das sogenannte Bundesmodell. Je nachdem, wie das Grundstück bebaut ist, gibt es hier unterschiedliche Bewertungsverfahren:
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum gilt das Ertragswertverfahren.
Für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke und bei Teileigentum gilt das Sachwertverfahren.
Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt mit Hilfe der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.
Der Grundsteuerwert ermittelt sich im Rahmen des Bundesmodells anhand verschiedener Parameter. Diese sind beim Ertragswertverfahren insbesondere:
Die Parameter, die beim Sachwertverfahren zur Berechnung des Grundstückswerts herangezogen werden, sind unter anderem diese:
Laut Bundesmodell beträgt der Grundsteuersatz für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mehrfamilienhäuser 0,31% und für alle anderen Grundstücksarten 0,34 %.
Eine Öffnungsklausel ermöglicht es, dass nicht alle Bundesländer am Bundesmodell teilnehmen. Eigene Modelle haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen entwickelt. Das Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich das Bundesmodell an, haben aber die Steuermesszahl modifiziert. Egal ob es sich um das Bundes- oder Landesmodell handelt: Die neue Grundsteuer wird erst ab dem 01.01.2025 fällig.
Das Bundesmodell mit seiner wertabhängigen Komponente wird in folgenden Bundesländern angewandt:
Einige Ländern machen von der Möglichkeit Gebrauch, eigene Gesetze zu verabschieden. Zur aktuellen Rechtslage in den verschiedenen Bundesländern beraten wir Sie gern.
Das Finanzamt benötigt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“, um die Neubewertung durchführen zu können. Diese Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden, frühestens ab 01.07.2022, spätestens bis einschließlich 31.10.2022.
Wichtig zu wissen: Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung erfolgt in der Regel als öffentliche Bekanntmachung; ein gesondertes Schreiben erhalten Sie somit nicht. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir von Ihnen verschiedene Unterlagen, Angaben sowie eine Vollmacht.
Die entsprechenden Daten finden Sie zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Substanzsteuer, welche auf Eigentum, aber auch Erbbaurechte auf Grundstücken erhoben wird. Sie ist neben der örtlichen Verbraucher- und Aufwandssteuer eine Steuer ohne Umlagen auf Bund oder Länder, somit gilt diese Steuer allein der Kommunen.
Die Grundsteuer A bezieht sich auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Das heißt, nur Eigentümer von Agrarflächen müssen sie leisten. Die Grundsteuer B bezieht sich auf bebaubare beziehungsweise bebaute Grundstücke, weshalb die Steuer oft auch als Grundstückssteuer bezeichnet wird. Der Großteil der Grundsteuer in Deutschland resultiert aus der Grundsteuer B. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht nur Grundsteuer für ein Haus, sondern auch Grundsteuer für eine Eigentumswohnung entrichtet werden muss. Die Grundsteuer C wird mit der Grundsteuerreform, die ab 2025 in Kraft tritt, neu hinzukommen. Dabei handelt es sich um eine Wiedereinführung einer bereits in den 1960er-Jahren bestehenden Regelung. Sie gilt für baureife, aber noch unbebaute Grundstücke. Kommunen dürfen für diese Grundstücksflächen einen höheren Hebesatz festlegen, wenn die Bauherren sie längere Zeit brachliegen lassen. Auf diese Weise soll der Bodenspekulation und einem Bauplatzmangel entgegengewirkt werden.
Die ab 2025 neue Grundsteuer C, kann von den Kommunen für baureife unbebaute Grundstücke in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf angesetzt werden.
I. Bewertung des unbebauten Grundstücks (§§ 246, 247 BewG):
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert (ggf. nach Abrundung gemäß § 230 BewG)
II. Steuermessbetragsverfahren (§§ 13, 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG):
Grundsteuerwert x Steuermesszahl (0,00034) = Steuermessbetrag
III. Steuerfestsetzung (§§ 25, 27 GrStG):
Steuermessbetrag x gesonderter Hebesatz nach § 25 Abs. 5 GrStG = Grundsteuer (sog. Grundsteuer C)
Durch Anbauen an ein Haus oder durch das Abreißen, von Teilen des Hauses, verändert sich der Wert des Grundbesitzes, somit kann es passieren, dass sich die Grundsteuer ändert. Dann wird vom Finanzamt ein neuer Einheitswert und gegebenenfalls eine neue Grundsteuermesszahl festgelegt.
Bei einem Eigentümerwechsel ändert sich die Grundsteuer in der Regel nicht. Auch die Steuernummer wird beibehalten. Es kann jedoch zu Änderungen der Grundsteuer kommen, sodass das Finanzamt den Einheitswert neu ermittelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Hebesatz durch die Kommune erhöht wird oder die Immobilie stark umgebaut bzw. ein Anbau errichtet wird.
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§9 Grundsteuergesetz – GrstG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.
Die Grundsteuer kann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Berechnung der Wohn-/ Nutzfläche des Gebäudes in m²
Wohnflächen sind Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Als Nutzflächen werden Flächen bezeichnet, die insbesondere betrieblichen Zwecken dienen und die keine Wohnflächen sind. Dazu zählen zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsräume, Büros. Ein häusliches Arbeitszimmer (Homeoffice) gilt als Wohnfläche.
Die Wohnfläche ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung. Liegt eine Wohnflächenberechnung nicht vor, ist die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) zu ermitteln. Für die Nutzfläche kommt DIN 277 zur Anwendung.
Das Verhältnis von Wohnfläche zur Nutzfläche ist insbesondere bei der Nutzungsart von Bedeutung.
Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung
Die Wohnflächenverordnung regelt genau, welche Räume und Flächen Mieter und Eigentümer bei der Wohnflächenberechnung in welchem Umfang berücksichtigen müssen. In die Berechnung gehen alle Räume ein, die zu einer Wohnung gehören. Dazu zählen etwa:
Für andere Räume und Flächen gelten Sonderregelungen:
Nutzfläche bzw. Wohnflächenberechnung nach DIN 277
Die DIN 277 funktioniert in der Berechnung etwas anders als die WoFlV. Denn dabei wird keine Wohnfläche ermittelt, sondern Nutz- und Verkehrsflächen. Dabei kommt unterm Strich eine höhere Grundfläche heraus. So funktioniert die Berechnung nach DIN 277:
1. Zuerst wird die Brutto-Grundfläche der Immobilie ermittelt, Grundlage hierfür sind die Außenmaße des Gebäudes oder der Wohnung
2. Von dieser Quadratmeterzahl wird dann die sogenannten Konstruktionsflächen abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Wände, Nischen, Pfeiler oder Ähnliches. Das ergibt dann die Netto-Grundfläche der Immobilie.
3. Diese Netto-Grundfläche teilt sich in Nutz-, Verkehrs und Funktionsfläche auf. Letztere wird hiervon abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Maschinen-, Betriebs- und Heizungsraum. Dies ergibt die Wohnfläche nach DIN 277.
Besonderheiten hierbei:
Wo ist diese Angabe zu finden?
Über wen kann ich die Wohn- / Nutzflächen berechnen lassen:
Wer ist stallmeyer? Welches Leistungsspektrum kann stallmeyer anbieten? In unserer Unternehmensbroschüre finden Sie alle Informationen im Überblick.
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